
Dem Charlottenburger Amtsgericht oblag eine Lösung folgenden kniffligen Streitfalls: Der Fahrer eines BMW i3 hatte sein Elektroauto auf dem Stellplatz vor einer Ladestation am Potsdamer Platz in Berlin abgestellt. Er konnte allerdings den Ladevorgang nicht starten, da das einzig passende Kabel für seinen Stromer bereits belegt war. Dennoch ließ er seinen Wagen dort stehen. Dreieinhalb Stunden später war das Elektroauto abgeschleppt und wurde nur gegen die Begleichung von 150 Euro Abschleppgebühr wieder herausgegeben.
Der i3-Fahrer klagte vor dem Gericht auf eine Rückerstattung der Abschleppkosten – ohne Erfolg. Nach Auffassung der Richter kann das Parken von Fahrzeugen auf dem als Privatgelände klassifizierten Stellplatz nur für die Inanspruchnahme der dort angebotenen Leistungen geduldet werden, wie in diesem Fall dem Ladevorgang. Alles andere wäre eine rechtswidrige Besitzstörung. Sinn und Zweck des Stellplatzes sei nicht, kostenlosen Parkraum für Elektroautos zu bieten, sondern Parkraum ausschließlich für die zeitintensive Ladetätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Vergleich mit einer Zapfsäule für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf einem Tankstellengelände könne herangezogen werden.
Indem der i3-Fahrer unberechtigt dort geparkt habe, sei der Eigentümerin ein Schaden in Höhe der Abschleppkosten entstanden. Zwar habe sie ihre Schadensersatzansprüche an das beklagte Abschleppunternehmen abgetreten. Dies entlaste jedoch nicht den Fahrer als Schädiger. Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 16. November 2016 – 227 C 76/16
Urteil: Ladesäule auch für Elektroautos kein Parkplatz