
Ab Januar gelten einige neue steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität. Sie ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung, das zeitlich befristete Kaufanreize, weitere Mittel für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen beinhaltet.
Im Einzelnen sind in dem Gesetzentwurf Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer vorgesehen:
Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridautos im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.
Bei der Kraftfahrzeugsteuer gilt derzeit bereits bei erstmaliger Zulassung reiner Elektroautos seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert.
Ab Januar: Elektromobilität steuerlich bevorteilt