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(StVO-)Neuerungen 2017: Alles auf einen Blick

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Elektroauto-2017

Wie jedes Jahr müssen sich Auto-, Motorrad- und Radfahrer auch 2017 auf auf diverse Neuerungen einstellen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Zulassungsrecht: Klimaanlagen

Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhaus-Potenzial (Global Warming Potential, GWP) über 150 befüllt werden. Dazu zählt auch das bisher eingesetzte Kältemittel R134a. Ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem 01. Januar 2011 erteilt wurde. Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die ab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Verkehr gebracht werden sollen, bekommen keine Zulassung mehr, wenn deren Klimaanlagen mit einem fluorierten Treibhausgas mit einem GWP-Wert über 150 befüllt sind.

Zulassungsrecht: Euro 4 für Motorräder

Neue Motorräder und Kleinkrafträder können ab Januar 2017 nur noch dann für den Verkehr zugelassen werden, wenn sie den Schadstoffvorgaben der Euro 4 entsprechen. Gegenüber der bislang geltenden Euro-3-Norm verringert sich der Emissionsausstoß um mehr als die Hälfte. Der maximale Geräuschpegel darf bei Motorrädern über 175 Kubik nicht mehr als 80 dB betragen.

Kosten: Gebühren für HU und Führerschein steigen

Nach acht Jahren sollen die Gebühren für die Führerscheinprüfungen sowie die Hauptuntersuchungen für Autos teurer werden. Die theoretische Prüfung soll künftig statt rund elf Euro 11,90 Euro kosten. Für die inzwischen übliche Prüfung am Computer werden in Zukunft 10,60 Euro fällig. Für die Abnahme der praktischen Pkw-Prüfung sollen 91,50 Euro berechnet werden. Die praktische Motorrad-Prüfung verteuert sich auf 121,38 Euro. Ebenfalls teurer wird die in der Regel alle zwei Jahre fällige Hauptuntersuchung. Je nach Bundesland werden künftig Gebühren in Höhe von 35 Euro und 54,86 Euro erhoben.

Tesla: Ladestrom für Neukunden kostenpflichtig

Käufer von Tesla-Elektroautos müssen ab dem 1. Januar 2017 das Strom-Zapfen an den Supercharger-Schnellladestationen bezahlen. Die Preise sollen zeitabhängig und je nach regionalen Stromkosten variieren. Als Trostpflaster erhalten Neukunden eine jährliche Gutschrift über 400 kWh, die an den Superchargern eingelöst werden kann. Kunden von bereits auf der Straße befindlichen Fahrzeugen dürfen weiterhin umsonst laden. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die noch 2016 bestellt werden, sofern die Auslieferung vor dem 1. April 2017 stattfindet.

Fahrräder: Ampelzeichen für Radfahrer

Es gibt neue Vorschriften für Radfahrer an Ampeln. Bisher galten die Fußgängerampeln, wenn keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden waren. Künftig gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 6 StVO: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten“, also jene, die auch für Autofahrer gelten. Auf gekennzeichneten Radwegen gelten weiterhin die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.

Verkehrssicherheit: Rettungsgasse links bilden

Auf Autobahnen sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Streifen pro Richtung gilt: Autofahrer müssen bei Stau oder zäh fließendem Verkehr eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und dem Fahrstreifen unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Fahrspuren müssen also die Autos auf dem linken Fahrstreifen nach links und alle anderen nach rechts ziehen.

Verkehrssicherheit: Gigaliner fahren weiter

Bis Ende 2016 noch Feldversuch, ab 1. Januar regulär auf deutschen Straßen: Nach Ankündigungen von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt sollen die derzeitig 159 Lang-Lkw weiterhin auf dem freigegebenen Streckennetz unterwegs sein. Zurzeit dürfen etwa 60 Prozent des Autobahnnetzes von überlangen Trucks befahren werden. Nachdem auch Rheinland-Pfalz seine Vorbehalte aufgegeben hat, sind Berlin und das Saarland die einzigen Bundesländer, in denen die sogenannten Gigaliner nicht fahren dürfen.

Dezember-Regelungen

Bereits seit Mitte Dezember gelten drei weitere neue Regelungen: Bis zu acht Jahre alte Kinder mit dem Fahrrad dürfen von einer Aufsichtsperson auch auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleitet werden. Fußgänger dürfen dadurch aber nicht behindert oder gefährdet werden.

Die Anordnung von Tempo 30 auf Hauptstraßen wurde vereinfacht: Im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern dürfen Kommunen jetzt ohne besondere Begründung Tempo 30 anordnen.

Das neue Zusatzschild „E-Bikes frei“ auf Radwegen soll es ermöglichen, dass E-Bikes, die bis 25 km/h schnell sein dürfen, auf geeigneten Radwegen fahren dürfen. Die Krux dabei: Damit sind nicht Pedelecs gemeint, bei denen ein Elektromotor lediglich den Pedalantrieb unterstützt und die bereits auf Radwegen unterwegs sein dürfen. Das Verkehrsministerium hat vielmehr ein Verkehrsschild für Fahrzeuge geschaffen, die nur etwa fünf Prozent des Marktes aller E-Räder ausmachen. Eine einfache Regelung, nach der alle E-Rad-Ausführungen bis 25 km/h auf Radwegen fahren dürfen, hätte genügt.

(StVO-)Neuerungen 2017: Alles auf einen Blick

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